§ 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73c#abs-1 (1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (Verantwortungsübergang), so erlischt seine Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in § 72 Absatz 1 genannten Umstände eintritt. Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73c#abs-2 (2) Im Falle des Verantwortungsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland wird dem Ausländer durch das Bundesamt die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73b gilt entsprechend.
Wird zitiert von 138 Entscheidungen zu § 73c AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 27.01.2021 – 5 K 174/19Zitiert von 7
- BVerwG, 29.06.2015 – 1 C 2/15Umfassende gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung beim Widerruf des nationalen AbschiebungsschutzesZitiert von 61
- VG Greifswald, 30.06.2022 – 3 A 1063/21 HGW
- VG Hamburg, 30.09.2020 – 1 A 2533/20Zitiert von 12
- VG Köln, 13.07.2022 – 22 K 6193/20.A
- VG Düsseldorf, 09.05.2022 – 29 K 1724/20.AZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.03.2026 – 1 C 13.25
- BVerwG, 24.03.2026 – 1 C 29.25Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Verantwortungsübergang auf anderen Mitgliedsstaat
- BVerwG, 24.03.2026 – 1 C 6.25Kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Fall des Verantwortungsübergangs für einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73c AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 73c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.