§ 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 141
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 27.01.2021 – 5 K 174/19Zitiert von 6
- BVerwG, 29.06.2015 – 1 C 2/15Umfassende gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung beim Widerruf des nationalen AbschiebungsschutzesZitiert von 57
- VG Greifswald, 30.06.2022 – 3 A 1063/21 HGW
- VG Hamburg, 30.09.2020 – 1 A 2533/20Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 03.08.2016 – 17 K 5353/15.A
- VG Gelsenkirchen, 15.06.2016 – 7a K 3661/14.AZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.03.2026 – 1 C 6.25Kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Fall des Verantwortungsübergangs für einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling
- BVerwG, 24.03.2026 – 1 C 13.25
- BVerwG, 24.03.2026 – 1 C 29.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73c AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73c#abs-1 (1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (Verantwortungsübergang), so erlischt seine Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in § 72 Absatz 1 genannten Umstände eintritt. Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73c#abs-2 (2) Im Falle des Verantwortungsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland wird dem Ausländer durch das Bundesamt die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73b gilt entsprechend.